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   VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12.T   

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VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12.T (https://dejure.org/2015,17595)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.07.2015 - 9 C 1018/12.T (https://dejure.org/2015,17595)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 9 C 1018/12.T (https://dejure.org/2015,17595)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 IVU-VO Abwasser, § 11 WHG, § ... 13 WHG, § 14 UVPG, § 2 IZÜV, § 2 UVPG, § 27 WHG, § 4 IVU-VO Abwasser, § 57 WHG, § 8 WHG, § 9 WHG, Art 3, 5 RL 2008/105/EG i d F der RL 2013/39/EU, Art 4, 16 RL 2000/60/EG
    Wasserrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wasserrecht

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Steinkohlekraftwerk "Staudinger": Klage eines Umweltverbandes gegen wasserrechtliche Erlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMISSIONEN; LUFTPFAD; ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG; PHASING-OUT-GEBOT; PRIORITÄRE SCHADSTOFFE; STAND DER TECHNIK; UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG; VERBESSERUNGSGEBOT; VERSCHLECHTERUNGSVERBOT; WASSER-RAHMENRICHTLINIE; WASSERRECHTLICHE ERLAUBNIS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger abgewiesen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage gegen wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umweltverträglichkeitsprüfung kann für bestimmte wasserrechtliche Erlaubnis entbehrlich sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umweltverträglichkeitsprüfung kann für bestimmte wasserrechtliche Erlaubnis entbehrlich sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUR 2016, 44
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13

    Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Parallelverfahren gleichen Rubrums (9 C 217/13.T) der Klägerin sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (17 Hefter und 6 Ordner) verwiesen, die sämtlich zu diesem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Denn, wie der erkennende Senat in dem Parallelverfahren gleichen Rubrums (9 C 217/13.T) entschieden hat, kann anders als in dem vom Beklagten insoweit angeführten Fall der Festsetzung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung die Geltendmachung einer fehlenden oder fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung hier grundsätzlich tauglicher Gegenstand nach § 2 Abs. 1 UmwRG sein, weil die hier streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis unstreitig im Zusammenhang mit einer Anlage steht, deren Errichtung und Betrieb UVP-pflichtig ist.

    Nach dem Verzicht auf die wesentliche Änderung der Anlage durch Errichtung des Blocks 6 stellt sich auch die hier streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis als ein Vorhaben dar, das nicht (mehr) der UVP-Pflicht unterfällt und für das auch sonst keine aus dem Wasserrecht, der Industrieemissions-Richtlinie oder weiteren Vorschriften herzuleitende Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung (mehr) bestand, wie der erkennende Senat schon für die im Parallelverfahren gleichen Rubrums (9 C 217/13.T) streitgegenständliche Interimserlaubnis entschieden hat (S. 14 ff. des Urteilsabdrucks).

    Dies ist schon deshalb sachgerecht, da die Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt sein müssen, wenn die neue Anlage in Betrieb genommen wird, aber für den Zwischenzeitraum nach Ablauf der 1995 erteilten Alterlaubnis und Beginn der Gültigkeit der Erlaubnis für die wesentlich geänderte Kraftwerksanlage die - im Parallelverfahren gleichen Rubrums (9 C 217/13.T) angefochtene - Interimserlaubnis gelten sollte.

    Bestätigt wird die Unverbindlichkeit des Nebeneinanders dieser Verfahrenstechniken auch dadurch, dass in dem ersten Entwurf des in der Überarbeitung befindlichen neuen BVT-Merkblatts zum Stand der Technik bei Großfeuerungsanlagen im Gegensatz zum BVT-Merkblatt aus dem Jahr 2006 im Kapitel mit den BVT-Schlussfolgerungen nunmehr keine Angaben zu der zu verwendenden Abwasserbehandlungstechnik mehr enthalten sind, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen ihres sachverständigen Beistands in dem Parallelverfahren selbst ausführt (Bl. IV/0439 GA; Gebhardt, Gutachtliche Stellungnahme zu ausgewählten Punkten im Schriftsatz der Beigeladenen im Verwaltungsstreitverfahren zum wasserrechtlichen Interimsbescheid für das Kraftwerk Staudinger vom 17.02.2014, Anl. K 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.03.2014 im Parallelverfahren 9 C 217/13.T, Bl. IV/0627 ff. GA 9 C 217/13.T).

    Zu einem anderen Ergebnis führt es deshalb auch nicht, wenn - wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten ihres sachverständigen Beistands in dem Parallelverfahren unter Verweis auf die aktuelle Überarbeitung des BVT-Merkblatts zum Stand der Technik bei Großfeuerungsanlagen vorbringt (Bl. IV/0439 GA; Gutachten Gebhardt vom 17.02.2014, Anlage K10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.03.2014 im Parallelverfahren 9 C 217/13.T, dort Bl. IV/0627 ff. GA) - die Schwermetallbehandlung durch Ionenaustauscher zudem in dem BVT-Merkblatt zur Abwasser- und Abgasbehandlung/Management in der chemischen Industrie (CWW-BREF) genannt wurde.

    Auch wenn die Filtration von Schwermetallen aus dem Abwasser von Rauchgasreinigungsanlagen schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis Stand der Technik gewesen sein sollte, wie die Klägerin unter Berufung auf die in dem Parallelverfahren vorgelegten Ausführungen ihres sachverständigen Beistands vorträgt (Gebhardt vom 29.09.2014, Anlage K 12 zum dortigen Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2014, Bl. V/0720 ff. GA 9 C 217/13.T), die Beigeladene in ihrem Kraftwerk in Heyden eine Ultrafiltrationsanlage schon für einen früheren Zeitpunkt als 2016 beantragt hat und dies auch positiv beschieden wurde, folgt daraus kein atypischer Fall, der eine Verpflichtung zur Festsetzung dieser Verfahrenstechnik schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis zur Folge gehabt haben könnte.

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12
    Außerdem spricht gegen die von der Klägerin getroffene Auslegung auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (C-461/13 - Weservertiefung -), in der ebenfalls zwischen Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen und Einleiteerlaubnissen differenziert wird.

    Die Verwendung der Worte "in Bezug auf die Umsetzung" enthält die Verpflichtungen, die dann von den zuständigen Behörden bei der Genehmigung konkreter Vorhaben im Rahmen der Regelung des Gewässerschutzes einzuhalten sind (EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, CURIA-Dokument Rn. 33).

    Vielmehr ist im Fall eines Verstoßes gegen diese europarechtlichen Bestimmungen die Erlaubnis zu versagen (so schon zum nationalen Recht OVG Hamburg, Urteil vom 18.01.2013 - 5 E 11/08 -, [...] Rn. 155 ff.; zur WRRL nach Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 - Weservertiefung -).

    Außerdem hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung festgestellt, dass das Endziel der Wasser-Rahmenrichtlinie, durch eine konzertierte Aktion bis Ende 2015 einen "guten Zustand" aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen, neben der Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern, auch die Verpflichtung umfasst, diese Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, um spätestens Ende 2015 einen guten Zustand zu erreichen (EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 - Weservertiefung -, Rn. 39 ff.).

    Bei der Beurteilung, ob auch im Fall der hier vorliegenden Entscheidung über einen Antrag auf weitere Einleitung in ein Oberflächengewässer für ein bestandskräftig genehmigtes Vorhaben eine Verschlechterung anzunehmen ist, obwohl die Schadstoffeinträge mit der weiteren Erlaubnis reduziert werden, sind sowohl die Ziele als auch der Kontext der Regelung des hier maßgeblichen Art. 4 Abs. 1 a) iii WRRL heranzuziehen (so auch EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, Rn. 30).

    Aus den oben dargestellten Gründen verhilft es der Klage auch nicht zum Erfolg, dass die mit der hier streitgegenständlichen Erlaubnis zugelassenen Schadstoffeinträge - insbesondere in Zusammenhang mit den Einträgen über den Luftpfad - nicht als unerheblich zu bewerten sein mögen bzw. es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (a.a.O.) eine derartige Unerheblichkeit in der Form einer Bagatellgrenze nicht geben kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12
    Schließlich gehören die wasserrechtlichen Vorschriften nach der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie, auf die die Klägerin sich beruft, zu den rügefähigen Umweltvorschriften des Unionsrechts (OVG NW, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK; ähnlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, ZUR 2011, 600, [...] Rn. 76 und Leitsatz 2; BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, [...]; zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - BVerwG 4 C 35/13 -, [...]), und begründen deshalb ebenfalls die Klagebefugnis.

    Sie beruft sich dazu unter anderem auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, [...]), wonach es aufgrund der originären Fachkompetenz der Wasserbehörde angezeigt sei, dass diese die Summe der beiden Eintragungspfade im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu berücksichtigen habe.

    Auch aus der von der Klägerin dazu angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, [...]) lässt sich nicht herleiten, dass in der wasserrechtlichen Erlaubnis die Lufteinträge dergestalt zu summieren sind, dass sie die dort zu berücksichtigenden Schadstoffeinleitungen erhöhen und zur Versagung der Erlaubnis führen können.

  • OVG Hamburg, 18.01.2013 - 5 E 11/08

    Verfahren um das Steinkohlekraftwerk Moorburg

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12
    Vielmehr ist im Fall eines Verstoßes gegen diese europarechtlichen Bestimmungen die Erlaubnis zu versagen (so schon zum nationalen Recht OVG Hamburg, Urteil vom 18.01.2013 - 5 E 11/08 -, [...] Rn. 155 ff.; zur WRRL nach Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 - Weservertiefung -).

    Da der Eintrag des prioritären Stoffes Quecksilber im Umfang gegenüber der bisherigen Erlaubnis reduziert wurde und außerdem die geltenden Grenzwerte unterschritten werden, entspricht die Interimserlaubnis der sich aus Art. 4 Abs. 1 a) iv und Art. 16 WRRL ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen (so auch in OVG Hamburg, Urteil vom 18.01.2013 - 5 E 11/08 -, [...] Rn. 292).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08

    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12
    Eine derartige Präjudizierung späterer Entscheidungen des Beklagten hat die Klägerin mit ihrem Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Mai 2010 (- 3 S 1253/08 -, [...]) über die Errichtung von Dalben am Bodensee aber auch nicht dargetan.

    Zum einen fehlt es im Fall des Mains schon an vergleichbaren Besonderheiten des Gewässers, wie dies bei den Ufer- und Flachwasserzonen am Bodensee mit ihrer herausragenden ökologischen Bedeutung und, damit zusammenhängend, ihrer Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Sees sowie für die Gewässergüte und die Eignung des Sees als Trinkwasserquelle gegeben ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 1253/08 -, [...] Rn. 24).

  • VG Oldenburg, 03.07.2013 - 5 A 2793/11

    Einleitung von Abwasser; Kläranlage; Überwachungswerte; wasserrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12
    Auch die zusätzlich von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 8. November 2011 - 3 S 1728/09 -, [...] Rn. 34 ff.) sowie des Verwaltungsgerichts Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 03.07.2013 - 5 A 2793/11 -, [...]) führen zu keinem anderen Ergebnis.

    Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat demgegenüber zwar ausgeführt, die im Anhang 1 zur Abwasserverordnung festgesetzten Überwachungswerte stellten weder den Stand der Technik dar, noch konkretisiere dieser die sich aus nationalen, supra- und internationalen Vorschriften ergebenden Anforderungen (VG Oldenburg, Urteil vom 03.07.2013 - 5 A 2793/11 -, [...] Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12
    Schließlich gehören die wasserrechtlichen Vorschriften nach der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie, auf die die Klägerin sich beruft, zu den rügefähigen Umweltvorschriften des Unionsrechts (OVG NW, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK; ähnlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, ZUR 2011, 600, [...] Rn. 76 und Leitsatz 2; BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, [...]; zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - BVerwG 4 C 35/13 -, [...]), und begründen deshalb ebenfalls die Klagebefugnis.

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Informationsaustausches nach Art. 17 der IVU-Richtlinie (heute: Art. 13 der an die Stelle der IVU-RL getretenen IE-RL) für den EWR herausgegebenen, bei der Bestimmung des Standes der Technik heranzuziehenden Merkblättern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, [...] Rn. 104) unter anderem auch die dort aufgeführte Verfahrenstechnik, mit der in einer Rauchgasentschwefelungsanlage Schwefeloxide, sonstige saure Rauchgasbestandteile und Reststaub mit einer Kalksteinsuspension ausgewaschen werden, dann das entstehende Calciumsulfit durch Zugabe von Luft zu Gips (Calciumsulfat) oxidiert und das so gereinigte Rauchgas über den Schornstein in die Atmosphäre abgeleitet wird, den Anforderungen dieses Merkblatts über die Besten Verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen entspricht (so zum BVT-Merkblatt vom Juli 2006 für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW und dem Brennstoff Steinkohle).

  • VG Magdeburg, 08.06.2011 - 9 A 307/08

    Ermäßigung einer Abwasserabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12
    Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (VG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2011 - 9 A 307/08 -, [...]), der zufolge es sich bei dem durch die Anhänge zur Abwasserverordnung definierten Stand der Technik nur um Mindeststandards handele, denen keine Verbindlichkeit zukomme.

    Der demnach hier zugrunde zu legende, den Umfang der Anforderungen an die Einleitung bestimmende Stand der Technik wird durch den zum Zeitpunkt der gültigen Fassung der Vorschriften festzustellenden, dort beschriebenen Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus insgesamt gesichert erscheinen lässt, typisierend bestimmt (ständige Rechtsprechung, etwa bei der Festsetzung einer Abwasserabgabe unter Berücksichtigung von § 7 a Abs. 5 WHG, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2011 - 4 L 103/10 - VG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2011 - 9 A 307/08 -, [...] Rn. 38).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12
    Entgegen der Ansicht der Klägerin hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner dazu von ihr angeführten Entscheidung (Beschluss vom 20.12.2011 - BVerwG 7 B 43/11 -, [...]) ausgeführt, dass sich die Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und des § 3 Nr. 11 WHG am Stand der Technik nach den Anhängen zur Abwasserverordnung zu orientieren haben und diese schon deswegen auf eine generelle Beachtung angelegt seien.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2011 - 3 S 2668/08

    Wasserrechtliche Anordnung; Verhältnismäßigkeitsprüfung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12
    Danach bedarf es, soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den in den Anhängen der Abwasserverordnung typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, in einer wasserrechtliche Anordnung, die die dortigen Regelungen umsetzt, grundsätzlich keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall, da die Abwasserverordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch auf normativer Ebene Rechnung trägt, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen je nach Herkunft des Abwassers differenziert geregelt werden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, [...] Rn. 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 3 S 1728/09

    Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.03.2011 - 4 L 103/10

    Zur Anwendung des § 4 Abs 2 S 1 AbwAGAG ST und des § 7 AbwAGAG ST

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

  • VGH Hessen, 20.03.2013 - 2 B 1716/12

    Versenkung von Salzabwässern

  • VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13

    Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger

    Am 22. Oktober 2010 beantragte die Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen zum damaligen Zeitpunkt geplanten weiteren steinkohlebefeuerten Block dieses Kraftwerks (Block 6) sowie - mit weiteren Ergänzungen vom 13. Januar, 21. März, 15. April 2011 und vom 2. Februar 2012 - eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Kraftwerksblöcke 4, 5 und 6, die am 28. März 2012 erteilt wurde und Gegenstand des Parallelverfahrens gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 9 C 1018/12.T ist.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte gleichen Rubrums in dem Verfahren 9 C 1018/12.T der Klägerin sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (17 Hefter und 6 Ordner) verwiesen, die sämtlich zu diesem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Der sachverständige Beistand der Klägerin bringt vor, dass den Angaben in einem Fragebogen zufolge in Linköpping (gemeint ist wohl Linköping) in Schweden ein lonenaustauscher betrieben werde und dort zur Abreinigung der Abwässer aus der Rauchgaswäsche im Einsatz sei (Gebhardt, Gutachtliche Stellungnahme zu ausgewählten Punkten in den wasserrechtlichen Klageverfahren der DUH zum Kraftwerk Staudinger der Firma E.ON gegen das Land Hessen vom 21.05.2015, Anlage K 14 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.2015, Bl. V/0813 GA 9 C 1018/12.T).

  • VGH Hessen, 25.02.2016 - 9 A 245/14

    Klage gegen Braunkohlestaubkraftwerk in Frankfurt-Fechenheim auch in zweiter

    Der erkennende Senat hat hierzu bisher entschieden, dass sich die Frage der Zulässigkeit von Emissionen über den Luftpfad in Gewässer allein nach immissionsschutzrechtlichen Kriterien und damit anhand der dafür geltenden Grenzwerte der TA Luft und - soweit anwendbar - der Best verfügbaren Techniken bestimmt (Hess. VGH, Urteile vom 14.07.2015 - 9 C 217/13.T -, juris Rn. 113 ff. und 9 C 1018/12.T -, juris Rn. 96 ff.).

    Den künftig vom Kläger zu erwartenden Verschärfungen der Grenzwerte ist - wie ebenfalls schon dargestellt - allenfalls im Wege der Anpassung oder gegebenenfalls des Widerrufs erteilter Genehmigungen zu begegnen, soweit und sobald dies trotz des bestehenden Bestandsschutzes - etwa aufgrund entsprechender Vorbehalte - rechtlich ermöglicht werden wird (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 14.07.2015 - 9 C 1018/12.T -, juris Rn. 112 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 1 KN 168/15

    Auslegungsbekanntmachung; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Betriebsbereich;

    Die unmittelbare Geltung dieses so genannten "phasing-out-Ziels" ist umstritten und seine Geltung und Anwendung in letzter Konsequenz keinesfalls geklärt (ablehnend etwa Hess. VGH, Urt. v. 14.7.2015 - 9 C 1018/12.T -, ZUR 2016, 44; Urt. v. 14.7.2015 - 9 C 217/13.T -, ZUR 2016, 175; OVG Münster, Urt. v. 1.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, NWVBl 2012, 181 = BauR 2012, 773 = ZfW 2012, 143 = BRS 78 Nr. 211; OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013 - 5 E 11/08 -, ZUR 2013, 357 = NordÖR 2013, 322 = NuR 2013, 727).
  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13

    Grundwasserförderung

    Wie in den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Kohlekraftwerk Staudinger (Urteile vom 14.07.2015 - 9 C 217/13.T - und - 9 C 1018/12.T ) handele es sich auch vorliegend nicht um ein neues, erstmals zur Genehmigung gestelltes Vorhaben, das mit einem zusätzlichen Eingriff zu einer gegenüber dem bisherigen Zustand bisher nicht bestehenden Belastung oder Absenkung des Grundwassers führe.
  • VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134

    Bund Naturschutz scheitert mit Eilantrag gegen das Logistikzentrum Dombühl

    Damit läge die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG vor, denn ein Rechtsbehelf nach § 2 UmwRG sei auch bereits dann möglich, wenn streitig sei, ob ein Projekt im konkreten Fall einer UVP-Pflicht unterfalle (vgl. VGH Kassel, U.v. 14.7.2015 - 9 C 1018/12 T., juris - Rn. 40; OVG Koblenz, B.v. 31.1.2013 - 1 B 11201/12, juris - Rn. 7 ff., OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 4.5.2017 - 3 KM 152/17 Rn. 17).

    Es genügt somit nicht, entgegen der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel (vgl. U.v. 14.7.15 - 9 C 1018/12.T - juris), dass streitig ist, ob es sich um ein Vorhaben nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wie das Bundesverwaltungsgerichts in seiner nachinstanzlichen Entscheidung darlegt (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 18).

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